Salem aleikum

  | Quelle Alto Adige, FotoAndreas Kemenater | 
Die islamische Religion verbietet mich als Nichtgläubigen Nichtmuslime zu bezeichnen.
Am 21. November war der Aktionstag #NotInMyName. Im September 2014 sprachen über 120 islamische Gelehrte und Theologen der sunnitischen Orthodoxie eine Fatwa (Rechtsgutachten) aus, in welcher das ideologische Fundamt des Islamischen Staates (IS) der islamischen Terrorbande verurteilt wird. Unterzeichnet hat diese u. a. auch Scheich Wahid Al-Fasi Al-Fahri (Vorsitzender der Föderation Italienischer Muslime).

Was nun die nachfolgende Punkte der Fatwa betrifft, so sind deren Wertvorstellungen teils nicht gnaz kombatibel mit unserer demokratischen Rechteauffassung. Aber abgesehen davon, Gewalt wird abgelehnt und ist nicht primärer Teil der islamischen Religion. Es werden viele Punkte angeführt im Gutachten, die für mich Integrationverträge überflüssig machen. Nicht zuletzt auch darum, da jeder eine Bringschuld zur Erfüllung der Pflichten hat. Dafür haben wir Verfassungen und eine Menschenrechtscharta. Dies gilt auch für stramme Tiroler-Talibanen-Dorftscheggl welche glauben sie seinen im Recht, wenn sie Reglementierungen ihres Heimatlandes missachten. Und erst recht für Verwalter, die deren Übertretungen nicht sanktionieren. Hier spreche aus Erfahrung ;)

Was den bewaffneten Aufstand bei Verbot des Gebetes, im nachfolgenden angeführten Punkt 21 angeht, so feiern Anno 2015 die Tiroler – samt Kranzniederlegung der hohen Politik – immer noch Helden die sich einst auch auf dieses Recht berufen haben. Toll!


Hier die Kurzfassung der Fatwa
"An Dr. Ibrahim Awwad al-Badri alias ,Abu Bakr al-Baghdadi‘.
An die Kämpfer und Anhänger des selbst ernannten ,Islamischen Staates‘.

  1.  Es ist im Islam verboten, ohne die dafür jeweils notwendige Bildung und Kenntnis zu haben, fatwā (Rechtsurteile) zu sprechen. Sogar diese Fatwās müssen der islamischen Rechtstheorie, wie sie in den klassischen Texten dargelegt wurde, folgen. Es ist ebenfalls verboten, einen Teil aus dem Koran oder eines Verses zu zitieren, ohne auf den gesamten Rest zu achten, was der Koran und die Hadithe über diese Angelegenheit lehren. Mit anderen Worten gibt es strikt subjektive und objektive Vorbedingungen für Fatwās. Bei der Sprechung einer Fatwā, unter Verwendung des Korans, können nicht „die Rosinen unter den Versen herausgepickt“ werden, ohne Berücksichtigung des gesamten Korans und der Hadithe.
  2.     Es ist im Islam vollkommen verboten, Recht zu sprechen, wenn die Arabische Sprache nicht gemeistert wurde.
  3.     Es ist im Islam verboten, Scharia Angelegenheiten zu stark zu vereinfachen und festgelegte islamische Wissenschaften zu missachten.
  4.     Es ist im Islam [den Gelehrten] gestattet, Meinungsverschiedenheiten über bestimmte Angelegenheiten zu haben, außer in all jenen, welche als die Fundamente der Religion gelten, die allen Muslimen bekannt sein müssen.
  5.     Es ist im Islam verboten, bei der Rechtsprechung die Wirklichkeit der Gegenwart zu missachten.
  6.     Es ist im Islam verboten, Unschuldige zu töten.
  7.     Es ist im Islam verboten, Sendboten, Botschafter und Diplomaten zu töten; somit ist es auch verboten, alle Journalisten und Entwicklungshelfer zu töten.
  8.     Jihad ist im Islam ein Verteidigungskrieg. Er ist ohne die rechten Gründe, die rechten Ziele und ohne das rechte Benehmen verboten.
  9.     Es ist im Islam verboten, die Menschen als Nichtmuslime zu bezeichnen, außer sie haben offenkundig den Unglauben kundgetan.
  10.     Es ist im Islam verboten Christen und allen „Schriftbesitzern“ – in jeder erdenklichen Art - zu schaden oder zu missbrauchen.
  11.     Es ist eine Pflicht, die Jesiden als Schriftbesitzer zu erachten.
  12.     Die Wiedereinführung der Sklaverei ist im Islam verboten. Sie wurde durch universellen Konsens aufgehoben.
  13.     Es ist im Islam verboten, die Menschen zur Konvertierung zu zwingen.
  14.     Es ist im Islam verboten, Frauen ihre Rechte zu verwehren.
  15.     Es ist im Islam verboten, Kindern ihre Rechte zu verwehren.
  16.     Es ist im Islam verboten, rechtliche Bestrafungen sowie Körperstrafen (ḥudūd) ohne dem Folgen des korrekten Prozedere, welches Gerechtigkeit und Barmherzigkeit versichert, auszuführen.
  17.     Es ist im Islam verboten, Menschen zu foltern.
  18.     Es ist im Islam verboten, Tote zu entstellen.
  19.     Es ist im Islam verboten, Gott - erhaben und makellos ist Er – böse Taten zuzuschreiben.
  20.     Es ist im Islam verboten, die Gräber und Gedenkstätten der Propheten und Gefährten zu zerstören.
  21.     Bewaffneter Aufstand ist im Islam in jeglicher Hinsicht verboten, außer bei offenkundigem Unglauben des Herrschers und bei Verbot des Gebets.
  22.     Es ist im Islam verboten, ohne den Konsens aller Muslime ein Kalifat zu behaupten.
  23.     Loyalität zur eigenen Nation ist im Islam gestattet.
  24.     Nach dem Tod des Propheten - Frieden und Segen seien auf ihm – verpflichtet der Islam niemanden irgendwohin auszuwandern.